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Nova Sedes Wohnungsbau zum OLG Celle Urteil 2016

Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes
Urteil

Bei einer der Partei in dem Verfahren handelte es sich um eine Oberpfälzer Wohnungsbaugenossenschaft, mit derzeitigem Hauptsitz in Neustadt an der Waldnaab. In dem Urteil ging das Oberlandesgericht Celle auch darauf ein, wie eine fehlerhafte Gesellschaft zu behandeln ist. Die Nova Sedes Wohnungsbau aus Neustadt an der Waldnaab, wird in diesem Artikel nur über diesen einem Punkt aus dem Urteil berichten, um den Leser nicht mit unzähligen unterschiedlichen Sachverhalten zu überfluten.

(Aussage des OLG Celle)
Findet die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung, kann das Mitglied nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es der Genossenschaft nie beigetreten. Das Mitglied hat keinen Anspruch gegen die Genossenschaft über die geleisteten Einlagen. Denn sein Anspruch ist nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die auch auf Genossenschaften Anwendung findet (BGH NZG 2011, 785, 787; NJW-RR 2009, 1262; Beuthien, § 15 Rdn. 23f), auf das Auseinandersetzungsguthaben gem. § 73 GenG beschränkt. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft beruhen auf dem Gedanken, dass das Mitglied bei erst später entdeckter Unwirksamkeit des Beitritts bereits mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten wahrgenommen hat und sich dieses wechselseitige Geben und Nehmen kaum sachgerecht rückabwickeln lässt. Mit einer Einzelabrechnung der gezahlten Beiträge würde zudem die spezielle gesellschaftsrechtliche Abwicklungsvorschrift des § 73 GenG ausgeschalten. Aus diesen Gründen darf der Beigetretene die Fehlerhaftigkeit seines Beitritts nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, sondern regelmäßig nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung für die Zukunft geltend machen. Hieraus resultiert – systemkonform mit dem Gesellschftsrecht – „lediglich“ ein Anspruch auf Auseinandersetzung. In dieser Lösung ist grundsätzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen zwischen den Interessen der (anderen) Mitglieder am Bestand der Gesellschaft und der Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmass einerseits, und den Interessen ausscheidungswilliger Gesellschafter, sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen zu können, andererseits.

Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist, dass der Tatbestand des Beitritts erfüll ist, auch wenn er mit Wirksamkeitsmängeln behaftet ist. Schadensersatzansprüche bleiben auf das Auseinandersetzungsergebnis beschränkt.
(Ende)

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