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Höhere Fördergelder für Nova Sedes VL-Sparer

Im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen regelmäßige Einzahlungen zum Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft wie der Nova Sedes zu leisten, geht mit zahlreichen Vorzügen einher. Zu diesen zählt der Anspruch auf staatliche Fördermittel wie die Wohnungsbauprämie. Ein genossenschaftlicher Sparvertrag ist das einzige Produkt der Anlageart „Wertpapiere und andere Beteiligungen“, für das VL-Sparer die Wohnungsbauprämie beantragen können. Doch das ist längst nicht die einzige gute Nachricht für Nova Sedes-Mitglieder und solche, die es werden wollen: Jüngste Neuerungen im Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) bedeuten, dass ab 2021 deutlich mehr VL-Sparer in den Genuss der Prämie kommen – zudem winken höhere Fördergelder.

Nova Sedes: Höherer Prämienanspruch für mehr VL-Sparer

Die gesetzliche Neuregelung der Wohnungsbauprämie bezieht sich auf drei Kernpunkte: eine Ausweitung der Einkommensgrenzen sowie eine Erhöhung der maximal bezuschussten Sparleistung und des Prämiensatzes.

Im Zentrum der Änderungen zum Jahr 2021 steht der Anstieg des Prämiensatzes um 1,2 Prozentpunkte von bislang 8,8 auf 10 Prozent – das entspricht einer Steigerung der staatlichen Zuschüsse um satte 13,64 Prozent. Die jährliche erreichbare Prämiensumme erhöht sich somit für Alleinstehende von rund 45 Euro auf 70 Euro, verheiratete beziehungsweise in einer Partnerschaft lebende genossenschaftliche VL-Sparer bekommen statt 90 Euro ab 2021 140 Euro pro Jahr.

Aus Sicht der Wohnungsbaugenossenschaft aus Neustadt an der Waldnaab bedeutet diese Gesetzesänderung eine erneute Steigerung der Renditeaussichten des VL-Sparens mit der Nova Sedes – zu Ungunsten anderer über die vermögenswirksamen Leistungen geförderter Wertpapiere, die aufgrund der stattlichen Förderoptionen für genossenschaftliches VL-Sparen an Attraktivität verlieren.

Wie die Nova Sedes Wohnungsbau eG betont, wird mit der Gesetzesnovelle aufgrund von um 36 Prozent angehobenen Einkommensgrenzen auch der Kreis der Förderberechtigten erweitert. Künftig darf das zu versteuernde Einkommen Alleinstehender bis zu 35.000 Euro betragen (bislang 25.600 Euro), Ehepaare dürfen bis zu 70.000 Euro verdienen (bislang 51.200 Euro). Der jährlich maximal förderfähige Sparbetrag wurde von bislang 512 Euro für Einzelpersonen und 1.024 Euro für Verheiratete auf 700 Euro, respektive 1.400 Euro erhöht.

Voraussetzungen für die Beantragung der Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie wurde 1952 eingeführt und soll die Schaffung oder den Erwerb von Wohnraum unterstützen. Vorrangig förderberechtigt sind daher VL-Anleger, die das angesparte Geld im Anschluss wohnungswirtschaftlich investieren. Doch junge Sparer, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt sind, können die Wohnungsbauprämie ungeachtet des geplanten Verwendungszwecks beantragen. Nach Auffassung der Nova Sedes macht diese zusätzliche staatliche Förderung genossenschaftliche VL-Sparverträge besonders für junge Sparer unter 25 noch interessanter. Denn für Fonds erhält der Jungsparer diese Förderung nicht.

Im Übrigen ist die Beantragung der Wohnungsbauprämie nicht zwingend an die Sparform der vermögenswirksamen Leistungen gebunden. Sparer sind also auch förderberechtigt, wenn sie keine vermögenswirksamen Leistungen über den Arbeitgeber einzahlen oder die für die Arbeitnehmersparzulage geltenden Grenzen zur Förderung der vermögenswirksamen Leistungen überschreiten.