In einem Urteil bestätigte nun das Landgericht Nürnberg Fürth, dass es für Mitglieder der Nova Sedes Wohnungsbau eine Pflicht zur Einzahlung gibt. In der Urteilsschrift unter dem Abschnitt „Entscheidungsgründe“ wird darauf verwiesen, dass die finanzielle Leistungspflicht eines jeden Mitgliedes eindeutig aus § 7 Genossenschaftsgesetz hervorgeht.
Bereits in der Vergangenheit urteilte der Bundesgerichtshof, dass sich aus § 7 GenG eine Zahlungspflicht ergibt, die der Zahlungspflicht des § 19 GmbHG gleichzusetzen ist. Der Bundesgerichthof stellte auch fest, dass die Zahlungspflicht laut Genossenschaftsgesetz unbedingt und sofort zur Zahlung fällig sei.
Was genau steht in der Urteilsbegründung?
In der Urteilsbegründung des Landgerichtes Nürnberg Fürth heißt es wortwörtlich auf Seite 7 litt. A Nr. II. Abs. 2,
(Zitat)
Im Genossenschaftsgesetz sind die finanziellen Leistungspflichten der Mitglieder, die von keiner unmittelbaren Gegenleistung abhängig sind, abschließend geregelt. Hierunter fallen die Pflicht zur Einzahlung des Geschäftsanteils (§ 7 Ziff. 1 GenG), zur Deckung eines Fehlbetrages beim Ausscheiden (§ 73 GenG), zu weiteren Einzahlungen zur Abwendung der Insolvenz (§ 87a GenG) und die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen im Falle der Insolvenz (§ 105) (Pöhlmann, in: a.a.O., § 18 Rn. 12).
(Zitatende)
Folgen für Mitglieder
Bereits in der Vergangenheit wurden Mitglieder in der Beitrittserklärung darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Einzahlungspflicht besteht. Das Urteil des LG Nürnberg zur Nova Sedes Wohnungsbau, bestätigt nunmehr die Genossenschaft in ihrer Rechtsauffassung. Mitglieder werden daher auch in der Zukunft aufgefordert, ihrer gesetzlichen Zahlungspficht nachzukommen.
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