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Nova Sedes – LG Urteil 2022 – Kündigung – Zahlungspflicht

Landgericht Weiden i.d. OPf

Az.: ██████████/22

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

gegen

Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Bahnhofstraße 6, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ████████████████████████

wegen Auszahlung

erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – 1. Zivilkammer – durch die Richterin ███████████ als Einzel-
Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ██.10.2022 folgendes

Endurteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
    vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf █.███,██ € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger trat der Beklagten bei für ein genossenschaftliches VL-Sparen durch wirksame Beitrittserklärung vom ██.██.████.

Am ██.██.████ kündigte der Kläger per E-Post-Brief seine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Der E-Post-Brief war vom Kläger weder eigenhändig, noch durch eingescannte Unterschrift unter schrieben.

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Mit Schreiben vom ██.██.████ berief sich die Beklagte auf eine fehlende Unterschrift hinsichtlich der vergangenen Kündigung vom Jahr ████.

Der Kläger meint, dass ihm ein Zahlungsanspruch in Höhe von █.███,██ € zustehe. Dies deshalb, weil die Kündigung vom ██.██.████ trotz fehlender Schriftform wirksam sei. █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████ █████████████████████████████████

Der Kläger beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger █.███,██ EUR nebst █ % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von ███,██ EUR neben █ % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, dass die Kündigungen vom ██.██.████ und vom ██.██.████ schon nicht dem Schriftformerfordernis, welches in § 65 Abs. 2 S. 1 GenG normiert ist, entsprechen würden und daher unwirksam seien. Ein Berufen auf die fehlende Schriftform sei auch nicht widersprüchlich █████████████████████████ ████████████████████████████████ ███████████████████████████████████

Im Übrigen hätte der Kläger mit Schreiben vom ██.██.████ seine Kündigungen widerrufen

Durch die ununterbrochene Zahlung seiner Beiträge an die Beklagte hätte der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an den Kündigungen festhalten hätte wollen. Auch eine Umdeutung gem. § 140 BGB käme nicht in Betracht, da die in der Satzung der Beklagten normierten Voraussetzungen für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages schon nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen würde auch ein Aufhebungsvertrag dem in der Satzung gem. § 5 lit. f) geregelten Schriftformerfordernis nicht genügen.

Im Übrigen hätte der Kläger – selbst wenn man von der Wirksamkeit einer der Kündigungen ausgehen wollte – gem. § 22 Abs. 4 GenG i.V.m. § 15 b) der Satzung keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm bisher eingezahlten Anteile. Im Gegenteil hätte er sofort den noch fehlenden Anteil seiner Geschäftsanteile vollständig einzuzahlen, sodass vielmehr der Beklagten ein noch offener Anspruch in Höhe des Klagebetrages zustehen würde. Dem würde lediglich ein Auszahlungsanspruch des Klägers nach der Erstellung der Bilanz für das Jahr des Ausscheidens zustehen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ Bezug genommen.

Die Kammer hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

I.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von █.███,██ €. Insoweit hat der Kläger schon nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage er sich bezieht und unter Heranziehung welcher Gesichtspunkte er die Höhe des eingeklagten Betrages rechtfertigt.

Der Kläger kann sich als Rechtsgrundlage insbesondere nicht auf die von der beklagten Partei im Rahmen ihrer ███████████ vom ██.██.████ bzw. vom ██.██.████ eingeforderten Zahlbeträge in Höhe von █.███,██ € bzw. █.███,██ € stützen. Denn dies sind lediglich die Ansprüche, die die Beklagte aufgrund der von der Klagepartei erklärten Kündigungen gegen diese geltend macht. Dagegen legt die Klagepartei nicht dar, auf welcher Grundlage ihr ein Auszahlungsanspruch in dieser Höhe gegenüber der Beklagten zustehen soll. Der Kläger hat weder vorgetragen, welche Zahlungen er bisher geleistet hat, noch, welcher zahlbare Betrag noch offen stünde. Es reicht – entgegen der Ansicht der Klagepartei – für eine Anspruchsbegründung nicht aus, lediglich in den klägerischen Schriftsätzen vom ██.██.████ und vom ██.██.████ vorzutragen, dass nach eigener Darstellung der Beklagten ein Auseinandersetzungsanspruch in Höhe von █.███,██ € bestehen, diese ihre eigene Forderung in Abrede stellen würde und dass der Passus denklogisch nur im Zusammenhang mit dem Folgesatz verstanden werden könne, dass die Auszahlung an den Kläger zu erfolgen hat.

Im Übrigen würde dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung seiner bisher eingezahlten Beiträge zustehen. Denn im Genossenschaftsrecht besteht kein Anspruch auf Auszahlung von bisher eingezahlten Geschäftsanteilen. Vielmehr hat ein Mitglied gem. § 22 Abs. 4 GenG i.V.m. § 15b) der Satzung der Beklagten seine Geschäftsanteile bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft in voller Höhe einzuzahlen. Selbst im Falle einer wirksam erfolgen Kündigung wären daher die noch aus stehenden Anteile zu zahlen gewesen. Demgegenüber steht ein Auszahlungsanspruch des Klägers auf das Aussetzungsguthaben. Diesbezüglich wurde von der Klagepartei aber weder hin sichtlich der Höhe noch hinsichtlich des Bestehens dieses Anspruches vorgetragen.

Da der Kläger schon aus diesen Gründen keinen Anspruch gegen die Beklagte substantiiert dar gelegt hat, kommt es nicht auf die Wirksamkeit der oben genannten Kündigungen an.

Im Übrigen würden selbst bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den hiesigen Fall keine Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte bestehen, da nach diesen Grundsätzen keine ex-tunc, sondern lediglich eine ex-nunc Wirkung ausgelöst wird.

Der Zinsanspruch teilt das Schicksal des Hauptanspruches

2.

Mangels Erfolg in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

II.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO

gez.

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Für die Richtigkeit der Abschrift
Weiden, ██.11.2022
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

  • Nova Sedes – LG Urteil 2022 – Kündigung – Zahlungspflicht

    Nova Sedes – LG Urteil 2022 – Kündigung – Zahlungspflicht

    Landgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/22 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ████████████████████████████████████████████████████████████– Kläger – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ gegen Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Bahnhofstraße 6, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab– Beklagte – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ████████████████████████ wegen Auszahlung erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – 1. Zivilkammer –