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Nova Sedes – LG Urteil 2010 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

Landgericht Weiden i.d. OPf

Az.: ██████████/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ████████████████████████

gegen

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– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – 1. Zivilkammer – durch die Richter am Landgericht ███████████ als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.05.2010 folgendes

Endurteil

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere █.███,██ €, zahlbar in Raten in Höhe von ██,██ € jeweils zum 15. eines jeden Monats, zu leisten.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend um Zahlung der Beteiligungssumme nebst Agio und Gebühren aus dem Beitritt des Beklagten zur Genossenschaft der Klägerin.

Der Beklagte ist der Klägerin am ██.██.████ beigetreten. Mit Datum vom ██.██.████ wurde dem Beklagten der Beitritt zur Klägerin bestätigt und eine Mitgliedsurkunde zugesandt.

Der Beklagte hat sich an der Klägerin mit ██ Anteilen á ███,██ € beteiligt. Ein Anteil stellt dabei einen Pflichtanteil dar, die weiteren ██ Anteile sind freiwillige. Der Beklagte verpflichtete sich außerdem zur Zahlung eines Eintrittsgeldes von ███,██ €. Außerdem werden monatlich Gebühren von ██ € für 30 Monate, gesamt ███,██ € fällig.

Der Beklagte hat bisher an die Klägerin ██,██ € bezahlt.

Mit Schreiben vom ██.██.████ erklärte der Beklagte der Klägerin den Widerruf des Beitritts.

Die Klägerin meint, dass der Widerruf des Beklagten inzwischen verfristet sei. Aufgrund der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten sei die gewährte Ratenzahlung gem. § 15b der Satzung widerrufen. Nur aus Kulanz werde weiterhin für die Zukunft dem Beklagten eine Ratenzahlung gewährt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere █.███,██ €, zahlbar in Raten in Höhe von ██,██ € jeweils zum 15. eines jeden Monats, zu leisten. Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt sei, daß dem Beklagten sämtliche Unterlagen einschließlich des Antragsformulars vom Vermittler erst Ende █████ ████ zugesandt wurden. Im Übrigen meint die Beklagte, dass die vorformulierte Widerrufserklärung gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoße.

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Die Klägerin meint, dass dem Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Vielmehr sei dem Beklagten lediglich ein auf freiwilliger eingeräumtes Widerrufsrecht gewährt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1) Ein rechtzeitiger und fristgemäßer Widerruf durch die Partei ist nicht erfolgt. Der Kläger unterzeichnete sowohl die Beitritts- wie auch die Widerrufserklärung am ██.██.████ (Anlage K)

2) Des Weiteren unterzeichnete er am selben Tag eine Einzugsermächtigung für die Klägerin. Außerdem bestätigte er mit einer separaten Unterschrift auf einem neuen Dokument, dass ein Exemplar der Satzung der Klägerin sowie eine Durchschrift der Beitrittserklärung mit der darauf enthaltenen Widerrufsbelehrung erhalten habe. Der Widerruf vom ██.██.████ erfolgte damit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Unerheblich ist hierbei, ob der Beklagte nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Widerrufserklärung dem Vermittler wieder alle Unterlagen übergeben hatte. Tatsächlich hatte er unterschrieben, dass ihm die Satzung, wie auch eine Durchschrift der Beitrittserklärung ausgehändigt worden sind. Gibt er diese aus freien Stücken wieder an den Vermittler zurück, kann dies nicht dazu führen, dass die Frist des von ihm zur Kenntnis genommenen Widerrufrechts nicht zu laufen beginnt.

Es handelt sich hier auch um ein freiwilliges vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht. Die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrechts im Sinne des § 355 BGB liegen nicht vor. Bei einem Beitritt zu einer Genossenschaft handelt es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft (vgl. OLG Düsseldorf, Deutsches Steuerrecht 2009, 761; BGH NJW 1997, 1069, 1070). Es ist hierbei auch nicht ersichtlich, dass der Beitritt zur Klägerin aus Kapitalanlagezwecken oder ████████ erfolgt ist, so dass insoweit auch zu den Entscheidungen des OLG Köln vom 18.03.2009 (13 U 199/07) kein Widerspruch besteht (vgl. auch Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 312 Rn 30).
Das freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht muss auch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so dass auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 309 Nr. 12 Rn 18).

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Auch eine Umdeutung der Widerrufserklärung in eine ordentliche Kündigung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Kündigung eines freiwilligen Anteils erst zum ██.██.████ wirksam würde. Nachdem der Beklagte die Bezahlung der weiteren Beiträge verweigerte, entfiel auch die von der Klägerin gewährte Ratenzahlung (vgl. § 15 lit b der Satzung), so dass die Klägerin weiterhin berechtigt ist, den gesamten Betrag zu fordern. Dazu wäre sie selbst im Fall der außerordentlichen Kündigung berechtigt (BGH, Beschluss vom 16.03.2009, Az. II ZR 138/08).

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

gez.

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Für die Richtigkeit der Abschrift
Weiden, ██.06.2010
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

  • Nova Sedes – LG Urteil 2010 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

    Nova Sedes – LG Urteil 2010 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

    Landgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/10 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ – Beklagter – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – 1. Zivilkammer