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Nova Sedes – LG Urteil 10 / OLG Beschluss 11 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: ██████████/10
██████████/10

In dem Rechtsstreit

Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████ u.a., Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.
– Klägerin und Berufungsklage –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ████████████████████████

gegen

████████████████████████████████████████████████████████████

– Beklagter und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ███████████, die Richterin am Oberlandesgericht ███████████ und den Richter am Oberlandesgericht ███████████ am ██.06.2011 folgenden

Beschluss

A. Gem. § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteiten folgender Vergleich zustande gekommen ist:

  1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin über die bereits bezahlten ███,██ € hinaus weitere █.███,██ €.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin zum ██.██.████ geendet hat.
  3. Die Beklagte verzichtet auf Erstattung eines Auseinandersetzungsguthabens. Die Klägerin nimmt den Verzicht an.
  4. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

B. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf █.███,██ € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

gez.

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Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
Nürnberg, ██.06.2011
████████████
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vorinstanz

Landgericht Weiden i.d. OPf

Az.: ██████████/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1) Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.
– Klägerin u. Widerbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ████████████████████████

2) ████████████████████████████████████████████████████████████
– Drittwiderbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ████████████████████████

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ████████████████████████

gegen

████████████████████████████████████████████████████████████
– Beklagter u. Widerkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – 1. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht ███████████ als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.10.2010 folgendes

Endurteil

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin █.███,██ € zu zahlen.
  2. Die Widerklage und die Drittwiderklage werden zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

    Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Drittwiderbeklagten abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe erbringt.

Tatbestand

Mit der Klage, Widerklage und Drittwiderklage werden Ansprüche im Zusammenhang mit der Unterzeichnung einer Genossenschaftsbeteiligung geltend gemacht.

Am ██.██.████ unterzeichnete der Beklagte einen Antrag/Beitrittserklärung, wonach er seinen Beitritt zur Klägerin erklärte und einen Pflichtanteil zeichnete sowie weitere Geschäftsanteile in Höhe von je ███,██ € (██ Anteile, gesamt █.███,██ €).

Mit Datum vom ██.██.████ wurde ihm Beitritt zur Klägerin bestätigt und die Mitgliedsurkunde zugesandt. Der Beklagte hat bislang an die Klägerin ███,██ €bezahlt.

Mit Schreiben vom ██.██.████ erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, daß er an dem Vertrag nicht festhalten und kündigen wolle. ██████████████████████████████████████████████████████.

Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom ██.██.████ erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf und die Anfechtung der Beitrittserklärung ████████████████.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beitritt in des Beklagten zu ihrer Wohnungsbaugenossenschaft sei wirksam. Da er mit der Ratenzahlung im Verzug sei, sie er verpflichtet, die Anteile, sein Eintrittsgeld und Gebühren für ██ Monate in Höhe von insgesamt noch █.███,██ € zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt daher,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin █.███,██ € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, er habe den Vertrag wirksam widerrufen und ██████████████████ angefochten, auf jeden Fall aber wirksam außerordentlich gekündigt und sei daher nicht zur Leistung der Zahlungen verpflichtet.

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Die Klägerin und der von ihr als Vertreter bezeichnete Drittwiderbeklagte seien verpflichtet, im die bislang bezahlten ███,██ € zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt daher,

die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an ihn ███,██ € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Widerklage bzw. Drittwiderklage zurückzuweisen.

Der Beklagte sei durch vom Vermittler über den Beitritt zur Klägerin umfassend informiert worden.

Der Drittwiderbeklagte erklärte, daß er den streitgegenständlichen Vertrag nicht vermittelt habe, sondern ein ████████.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage und zulässige Drittwiderklage sind unbegründet.

Der Beklagte ist aufgrund seines Antrages vom ██.██.████ bei der Klägerin beigetreten. Der Beitritt ist durch Übersendung der Mitgliedsurkunde vollzogen.

Die dem Beklagten bewilligte Möglichkeit, seine Beitragsschuld in monatlichen Raten abzutragen, hat die Klägerin wirksam gem. § 15b ihrer Satzung widerrufen, da der Beklagte endgültig Zahlungen verweigert hat. Der noch offen stehende Restbetrag ist somit auf einmal fällig.

Der Beitritt zu einer Gesellschaft oder einem Verein, somit auch zu einer Genossenschaft, ist als solcher keine endgültiger Vertrag, sondern ein auf Begrünung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft (vgl. Müchener Komm., 5. Aufl., § 312 BGB Rn. 30).

Somit unterliegt der Beitritt zu einer Genossenschaft nicht dem § 312 BGB, so daß es sich bei dem auf der Beitrittserklärung befindlichen Widerrufsrecht um ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht des Beklagten handelt, das vom Inhalt und der Form dem § 355 BGB nicht genügen muss.

Das freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht muss nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so daß auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (Münchener Komm., 5. Aufl., § 309 Nr. 12 BGB, Rn 18)

Das vertragliche Widerrufsrecht lief 2 Wochen nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom ██.██.████ ab. Bis dahin ist ein Widerruf des Beklagten nicht erfolgt.

Selbst wenn der Beklagte zum Beitritt ██████████████ veranlasst worden wäre, könnte er ihn nicht mit Rückwirkung in Wegfall bringen. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach auf dem Beitritt zu einer Genossenschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts anzuwenden sind mit der Folge, daß der Beklage bis zum Zeitpunkt des Wiksamwerdens einer außerordentlichen Kündigung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu behandeln ist und er insbesondere auch nach der außerordentlichen Kündigung seines Genossenschaftsbeitritts zur Leistung noch nicht erbrachter Pflichteinzahlungen/Einlagezahlungen verpflichtet ist.

Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom ██.██.████, das als außerordentliches Kündigungsschreiben zu bewertende Widerrufs- und Anfechtungsschreiben des Prozeßbevollmächtigten vom ██.██.████ sowie das Kündigungsschreiben gem. § 65 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz im Verfahren vom ██.██.████ können die Genossenschaft frühestens mit Wirkung zum Ablauf des Jahres ████ beenden. Denn gem. § 65 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ist eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung aufgrund einer Unzumutbarkeit nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht köndigen kann. Selbst wenn das Kündigungsschreiben vom ██.██.████ noch Endes September ████ bei der Klägerin eingegangen sein sollte, konnte eine wirksame Beendigung der Mitgliedscahft durch Kündigung zum Ablauf des Jahres ████ nicht erfolgen, weil nach § 65 III Genossenschaftsgesetz Voraussetzung einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung ist, daß das Mitglied der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat.

Der Ablauf des Jahres ████ fällig werdende Auseinandersetzungsanspruch des Beklagten hat keinen Einfluß auf die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der geltend gemachten Beiträge.

Der Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge in Höhe von ███,██ € gegen die Klägerin besteht nicht, da aus den o. g. Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht von einer Nichtigkeit oder einem wirksamen Widerruf ausgegangen werden kann. Die Drittwiederklage war abzuweisen, da von einer Passivlegitimation des Drittwiderbeklagten nicht ausgegangen werden kann. ██████████████████████████████████████

Damit fehlt es an einer hinreichenden substantiierten Behauptung der Vermittlereigenschaft des Drittwiderbeklagten. Eine Zeugeneinvernahme des Drittwiderbeklagten benannten Zeugen ████████ war unter diesen Umständen nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

gez.

████████
████████

Verkündet am ██.██.████
gez.
██████████████
Urkundenbeeamtin der Geschäfsstelle

Für den Gleuchlaut der Ausfertigung mit Urschrift
Weiden, ██.11.2010
████████████
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

  • Nova Sedes – LG Urteil 10 / OLG Beschluss 11 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

    Nova Sedes – LG Urteil 10 / OLG Beschluss 11 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

    Oberlandesgericht Nürnberg Az.: ██████████/10 ██████████/10 In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████ u.a., Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.– Klägerin und Berufungsklage – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwältin ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ – Beklagter und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 8. Zivilkammer- durch den


  • Nova Sedes – LG Urteil 10 / OLG Beschluss 11 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

    Nova Sedes – LG Urteil 10 / OLG Beschluss 11 – Widerrufsrecht – Zahlungspflicht

    Oberlandesgericht Nürnberg Az.: ██████████/10 ██████████/10 In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████ u.a., Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.– Klägerin und Berufungsklage – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwältin ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ – Beklagter und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 8. Zivilkammer- durch den