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Rechtsanwältin Dr. Brite Eckardt Warnhinweis – Erfundene und falschbezeichnete Urteile

auf anwalt.de präsentiert die Bremer Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt, gerne mal das ein oder andere Urteil. anwalt.de ist eine Online-Werbeplattform für Anwälte, die von vielen Anwälten zum Kundenfang bzw. Mandantenfang genutzt wird. Vereinzelt gab es von Verbraucherverbänden bereits Warnhinweise, dass der ein oder andere Rechtsbeistand in seiner Werbung mehr versprich als er halten kann.

Erfundenes Urteil der Mandantschaft vorgelegt

Im Jahr 2016 ging ein Rechtsanwalt sogar so weit, dass er seinem Mandanten ein gefälschtes Urteil vorlegte. In diesem Fall handelte es sich nicht um die Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt. In dem besagten Fall schien der Rechtsanwalt so genervt von Anfragen seiner Mandantschaft gewesen zu sein, dass er kurzerhand ein Urteil fälschte um die lästigen Sachstandsanfragen zu unterbinden. Die Klage für seinen Mandanten wurde im Übrigen nie durch den beauftragten Rechtsanwalt eingereicht. In erster Instanz wurde der Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafte in Höhe von 3.900,00 Euro verurteil und in zweiter Instanz sogar freigesprochen. Wir stellen uns die Frage, dürfen sich Rechtsanwälte alles erlauben?



Werbung mit Falschbezeichnung „Urteil“

Uns ist nicht bekannt, dass die Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt ein Urteil gegenüber einem speziellen Mandanten gefälscht hat, aber die Fachanwältin für Banken- und Kapitalrecht wirbt mit einem Urteil, dass es mit der Bezeichnung Urteil nie gegeben hat. In einer Werbeanzeige auf dem Online-Werbeportal anwalt.de heißt es wortwörtlich,

„Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 06.07.2021 …“.

Nur dieses Urteil gab es nie, am 06.07.2021 erging unter dem von der Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt genannten Aktenzeichen, lediglich ein Beschluss durch den Bundesgerichtshof. Ist es irrführende unerlaubte Rechtsanwaltswerbung, wenn ein Rechtsanwalt einen Beschluss als Urteil bezeichnet? Ober haben Rechtsanwälte auch hier Narrenfreiheit? Diese Fragen können wir hier nicht beantworten und müssen noch geprüft werden. Sicherlich hat die Bezeichnung Urteil auf einen Leser eine andere Wirkung als die Bezeichnung Beschluss.

Mit Speck fängt man Mäuse und mit Überschriften Leser

Bereits die Überschrift titelt mit,

„Bundesgerichtshof verwirft Nichtzulassungsbeschwerde …“.

In der Überschrift verzichtete die Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt darauf, den Beschluss als Urteil zu deklarieren. Dennoch gibt die Überschrift dem Leser zu verstehen, dass der kommende Text von einer verworfenen Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof handeln wird. Ein Leser, der das Glaubte, irrt. In dem Text wird mit einem einzigen Satz lediglich darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerte als unzulässig verworfen wurde. Die Überschrift wird also mehr oder weniger einfach nur wiederholt. Um was es in diesem Beschluss des Bundesgerichtshofes eigentlich ging, wird dem Leser verschwiegen. Die abschließende Frage, ob es sich um reißerische unzulässig Rechtsanwaltswerbung handelt, muss auch hier erst von einem Fachanwalt geprüft werden.

Unterschied zwischen Urteil und Beschluss

Aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss? Der Unterschied zwischen Beschluss und Urteil ist einem jeden Rechtsanwalt wie der Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt bekannt, wir versuchen Ihnen in den nächsten Zeilen unser Laienwissen diesbezüglich zu vermitteln. Wie bereits erwähnt, sind wir Rechtslaien und können Ihnen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Erklärung nicht garantieren. Die Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt, sollte dieses 1×1 der Rechtslehre im Schlaf beherrschen.

Urteile
Ergehen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung. Ergeht ein Versäumnisurteil, so ging diesem keine mündliche Verhandlung voraus. Auch ein vom Richter erlassener Strafbefehlt ist nach § 410 Abs. 3 StPO als Urteil zu werten, bedarf aber keiner mündlichen Verhandlung. Beschwerde im zweiten Rechtszug möglich.

Beschlüsse
Ergehen ohne Verhandlung. Strafprozessuale Nebenrechte ergehen nur als Beschlüsse, auch wenn eine mündliche Anhörung möglich ist. Sofortige Beschwerde möglich. Beschlüsse entscheiden auch, ob es überhaupt zu einem Verfahren kommt, dass dann zu einem Urteil führt. In der von der Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt, im Beitragstext eigentlich behandelten Rechtssache, kam es vor dem Bundesgerichtshof nie zu einem Verfahren in der streitgegenständlichen Sache selbst und somit auch zu keinem Urteil in der eigentlichen streitgegenständlichen Sache.

In dem von der Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt, falsch als Urteil betitelten Beschluss, stellte der Bundesgerichtshof lediglich fest, dass er sich den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht ansieht, weil der Streitwert zu gering ist. Der Bundesgerichtshof sah sich die Streitsache selbst also gar nicht an, sollte die Rechtsanwältin Dr. Brite Eckardt den Leser vielleicht auf diesen nicht unwichtigen Punkt hinweisen? Urteile und Beschlüsse sind gleichermaßen verbindlich und haben faktisch kaum bis keine Unterschiede.

Immer wieder meinen Mitglieder, die die Werbeanzeige der Rechtsanwältin lesen, dass der Bundesgerichtshof in der streitgegenständlichen Sache der zwei Vorinstanzen urteilte. Dieser Artikel dient zur Aufklärung und Richtigstellung. Wie oben dargestellt,

  1. Gibt es das Urteil vor dem Bundesgerichtshof nicht. Hier müsste es richtigerweise Beschluss heißen.
  2. Bewertet der Bundesgerichthof in seinem Beschluss KEINE Geschäftsbedingung, Gebühren oder sonstige Rechtsverhältnisse zwischen Mitglied und Genossenschaft.
  3. Teilte der Bundesgerichthof in seinem Beschluss mit, dass der Streitwert zu gering ist.
  • Rechtsanwältin Dr. Brite Eckardt Warnhinweis – Erfundene und falschbezeichnete Urteile

    Rechtsanwältin Dr. Brite Eckardt Warnhinweis – Erfundene und falschbezeichnete Urteile

    auf anwalt.de präsentiert die Bremer Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt, gerne mal das ein oder andere Urteil. anwalt.de ist eine Online-Werbeplattform für Anwälte, die von vielen Anwälten zum Kundenfang bzw. Mandantenfang genutzt wird. Vereinzelt gab es von Verbraucherverbänden bereits Warnhinweise, dass der ein oder andere Rechtsbeistand in seiner Werbung mehr