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Nova Sedes Wohnungsbau – AG Urteil 2012 – Widerrufsrecht

Amtsgericht Weiden i.d. OPf

Az.: ██████████/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ████████████████████████

gegen

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– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht ███████████ am ██.11.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ und ██.██.████ folgendes

Endurteil

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf █.███,██ € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund Genossenschaftsbeitritts geltend.

Bei der Klägerin handlt es sich um eine Wohnungsbau-Genossenschaft mit Sitz in Weiden i.d.OPf. . Am ██.██.████ unterschrieb der Beklagte eine Beitrittserklärung hinsichtlich der Beteiligung an der Klägerin mit ██ Anteilen á ███,██ €.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beitritt des Beklagten zu Klägerin mit Datum vom ██.██.████ bestätigt worden sei, der Beklagte in die Mitgliederliste eingetraggen und ihm ████████ zugesandt worden sei. Augrund dessen sei der Beitritt zur Genossenschaft vollzogen worden ████████████████████████. Der Beklagte habe auch die erste Rate in Höhe von ██,██ € am ██.██.████ bezahlt. Dem Beklagten sei bei Unterzeichnung eine Durchschrift der Beitrittserklärung mit dem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht von 14 Tagen und rücksteitig abgedruckten ████ ausgehändigt worden. Zudem sei der Beklagte durch den Vermittler, den Zeugen ████ ausreichend über den Beitritt informiert worden. Der Beklagte habe daher noch einen Betrag in Höhe von █.███,██ € zu leiste, welcher sich aus der Einlage in Höhe von █.███,██ €, der Gebühr in Höhe von ███,██ € sowie dem Agio in Höhe von noch ███,██ € (███,██ € abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von ██,██ €) ergäbe. Hiervon werden aus Kostengründen nur ein Teilbetrag steitgegenständlich eingefordert welcher sich aus den seit Beitritt fällig gewordenen ██ Raten a) ██,██ € und einem Beitrag von ███,██ € zusammensetzt.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere ███,██ € zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beklagtenseits wird eingewandt, dass die Gesellschaft nicht in Vollzug gesetzt worden sei, █████████████████████████████ █████████████████████████████
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Mit der Erklärung vom ██.██.████ sei gegenüber der Klägerin bereits der Rücktritt erklärt bzw. die Mitgliedschaft gekündigt worden. Der Beklagte habe daher rechtzeitig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Zudem sei nochmals mit Schreiben vom ██.██.████ die Beitrittserklärung widerrufen, vorsoglich ausserordentlich gekündigt und desweiteren die Anfechtung ██████████████ erklärt worden. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Beitrittserklärung keine den gsetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufserklärung enthalten habe. Auch das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht müsse den Anforderungen für ein gesetzilches Widerrufsrecht genügen.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen █████████ und █████████. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom ██.██.████ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Teilbetrags aufgrund Genossenschaftsbeitritt in Höhe von █.███,██ €.

Die Beklagte hat unstreitig eine Beitrittserklärung zur Genossenschaft der Klägerin unterschrieben. Anzahl und Höhe der Beteiligungssumme sowie das Agio und die Gebühren sind unstreitig.

Auf die Frage, ob der Beitritt zur Genossenschaft █████████████████████████████ █████████████████████████████ vollzogen worden ist, kommt es letztlich nicht an, da weder rechtzeitig der Widerruf erklärt worden ist noch nach der durchgeführten Beweisaufnahme ein Anfechtungsgrund ██████████████████ für das erkennende Gericht feststeht.

Unstreitig wurde die Beitrittserkärung nicht innerhalb der Frist des vertraglich begründeten Widerrufsrechts des Beklagten widerrufen. Die früheste als Widerrufserklärung auszulegende Erklärung des Beklagten stammt vom ██.██.████ und damit nach Ablauf der vertraglichen Widerrufsfrait von 2 Wochen. Der Beitritt zu einer Genossenschaft unterliegt auch nicht dem § 312 BGB, da der Beitritt zu einer Gesellschaft oder einem Verein, somit auch zu einer Genossenschaft als solche keinen entgeltlicher Vertrag darstellt, sondern ein auf Begründung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft (vgl. Münchner Kommentar, 5. Aufl. § 312 BGB RdNr. 30). Somit handelt es sich bei dem auf der Beitrittserklärung befindlichen Widerrufsrecht um ein freiwillig eingeräumtes, vertragliche begründetes Widerrufsrecht, welches vom Inhalt und der Form dem § 355 BGB nicht genügen muss. Das freiwillig eingeräumte Wiederrufsrecht muss nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so dass auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (vgl. Münchner Kommentar, 5. Aufl. § 309 Nr. 12 BGB RdNr. 18). Das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht lief daher zwei Wochen nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und damit vor dem Widerruf des Beklagten ab.

Die Beitrittserklärung ist auch nicht wirksame ██████████████████ angefochten worden, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme ein entsprechender Anfechungsgrund nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

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Durch Kündigungsschreiben des Beklagten vom ██.██.████ kann das Mitgliedschaftsverhältnis entsprechend § 6 I AVB erst mit einer Frist von 5 Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung konnte durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

gez.

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Richterin am Amtsgericht

Verkündet am ██.11.2012
gez.
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

  • Nova Sedes Wohnungsbau – AG Urteil 2012 – Widerrufsrecht

    Nova Sedes Wohnungsbau – AG Urteil 2012 – Widerrufsrecht

    Amtsgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/12 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf.– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ – Beklagter – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. durch die Richterin