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Nova Sedes – LG Urteil 21 / OLG Beschluss 22 – Vertrag nicht gelesen

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: ██████████/21
██████████/21 LG Weiden i.d. Opf.

In dem Rechtsstreit

███████████████████████████████████████████████████
– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ████████████████████████

gegen

Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 8, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab
– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

wegen Ansprüche aus Genossenschaft

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 6. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ███████████, den Richter am Oberlandesgericht ███████████ und den Richter am Oberlandesgericht ███████████ am ██.10.2022 folgenden

Beschluss

  1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom ██.██.████ wird zurückgewiesen.
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom ██.██.████, Aktenzeichen ████████, wird verworfen.
  3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ██.███,██ € festgesetzt

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom ██.██.████ Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom ██.██.████, Aktenzeichen ████████, ist ████████ als unzulässig zu verwerfen. Darüber hinaus war die Berufung auch unbegründet, ████████, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung und hinsichtlich der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

I. ██████████████████████████
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II. Begründetheit

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708
Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

gez.

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Vorinstanz

Landgericht Weiden i.d. OPf

Az.: ██████████/21

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
Dokument unterschrieben
von: █████████████
am: ██.██.████ ██:██

████████████████████████████████████████████████████████████
– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ████████████████████████

gegen

Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 8, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ████████████████████████

gegen

████████████████████████████████████████████████████████████
– Beklagter u. Widerkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████

wegen Ansprüche aus Genossenschaft.

erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – 1. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht ███████████ als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ██.07.2021 folgendes

Endurteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert wird auf ██.███,██ € festgesetzt

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage unter anderem Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen geltend

Die Beklagte ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die unter anderem vermögenswirksame Leistungen anbietet, ███████████. Der Kläger kontaktierte im Sommer ███████████ vermögenswirksamer Leistungen zu erhalten. Am ██.██.████ ███████████ der Kläger unterschrieb ein Angebot über vermögenswirksame Leistungen bei der Beklagten, welche diese in der Folge annahm.

Anfang ████ entschloss sich der Kläger den Vertrag über vermögenswirksame Leistungen zu kündigen und erhielt von der Beklagten eine Kündigungsbestätigung zum ██.██.████ und diese forderte den Kläger noch auf seiner Einlagepflicht in Höhe von █.███,██ € nachzukommen. Der Kläger leistete bis einschließlich Oktober ████ monatliche Zahlungen in Höhe von ██ € an die Beklagte.

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In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1) in Höhe von ███,██ € zurück.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger █.███,██ € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz seit dem ██.██.████.
  2. Darüber hinaus festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus einer möglichen Beitrittserklärung nichts schuldet,
  3. Die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger ███,██ € (für die vorgerichtliche Tätigkeit) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz seit dem ██.██.████ zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger von dem Zeugen ████████ umfassend über die Anlageform und die Beitrittserklärung aufgeklärt wurde. Der Kläger habe selbst eine Erklärung unterschrieben, dass er sämtliche Unterlagen erhalten habe und umfassend aufgeklärt worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ████████ und ████████. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

  1. Der Kläger hat hinsichtlich des Antrages zu 2) ein negatives Feststellungsinteresse, da sich die Beklagte einer Forderung aus einer eingegangenen Mitgliedschaft berühmt (vgl. Zöller/Greger § 256 Rn. 14a).
  2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von █.███,██ €.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger die Beitrittserklärung unterschrieben hat und ein Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vertragsmodalitäten daher derzeit nicht besteht.

Der Kläger hatte im Rahmen der informatorischen Anhörung selbst eingeräumt, dass die Unterschriften der Anlage B1 hinsichtlich des Antrages auf vermögenswirksame Leistungen und des Dauerauftrages von ihm stammen. Auch die Unterschrift unter der Verbraucherinformation (Anlage B3) stammt laut Aussage des Klägers von ihm, wo unter anderem hervorgeht, dass er Mitglied in einer Genossenschaft wurde.

Die eigentliche Beitrittserklärung im Sinne des § 15 I GenG befindet sich auf der linken Seite und damit auf demselben Dokument, auf dessen rechter Seite der Kläger unstreitig die Unterschriften geleistet hatte.
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Zumal der Kläger selbst einräumte, dass er zwar diverse Unterschriften geleistet hatte, aber keine Erinnerung mehr daran hat, was er eigentlich unterschrieb. Auch die Zeugin ██████ hatte überzeugend eingeräumt, dass sie sich nicht angeschaut hatte, was der Kläger alles unterschrieben hatte.

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Der Mindestinhalt des § 15a GenG wurde eingehalten, sodass der Kläger Mitglied in der Genossenschaft wurde.

2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Beklagte gegen den Kläger aus der Beitrittserklärung Ansprüche hat.

Aufgrund der unstreitigen vom Kläger unterzeichneten Anlage B3 und dem unterzeichneten Beratungsprotokoll, welches der Zeuge ███████ zu Protokoll gab, ist davon auszugehen, dass der Kläger alle notwendigen Unterlagen vor Abgabe der Unterschriften erhalten hatte (vgl. §§ 416,440ZPO). Zumal der Kläger aufrichtig im Rahmen der informatorischen Anhörung schilderte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er Unterlagen erhalten hatte, sodass sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung bzw. einer fehlenden Aufklärung kein Feststellungsinteresse ergibt.

Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 295/14 -). Einen entsprechenden Nachweis konnte der Kläger nicht führen.

Indem der Kläger, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, letztlich blind Unterschriften unter Vertragsdokumente leistete handelte er grob fahrlässig. Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass der Kläger den Inhalt eines Dokuments nicht verstanden hat, sondern dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage war. Zumal die Zeugin ████████, die beim ganzen Gespräch mit dem Zeugen ████████ dabei war, in der Lage gewesen wäre, alles zu übersetzen. In der artigen Fällen scheidet eine Irrtumsanfechtung aus (vgl. OLG München Endurteil v. 13.9.2018– 8 U 1117/15, BeckRS 2018, 35527).

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 III ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Einer Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Beschwer beim Kläger über ███,██ € liegt, § 511 II Nr. 1 ZPO

III. Der Streitwert war auf ██.███,██ € festzusetzen, da bei der negativen Feststellungsklage wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten ist, wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (hier █.███,██ € vgl. BGH Beschl. v. 18.8.2011 – III ZR 32/11, BeckRS 2011, 21919)

gez.

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████████

Verkündet am ██.██.████
gez.
██████████████
Urkundenbeeamtin der Geschäfsstelle

Für den die Richtigkeit der Abschrift
Weiden, ██.08.2021
████████████
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

  • Nova Sedes – LG Urteil 21 / OLG Beschluss 22 – Vertrag nicht gelesen

    Nova Sedes – LG Urteil 21 / OLG Beschluss 22 – Vertrag nicht gelesen

    Oberlandesgericht Nürnberg Az.: ██████████/21 ██████████/21 LG Weiden i.d. Opf. In dem Rechtsstreit ███████████████████████████████████████████████████– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwalt ████████████████████████ gegen Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 8, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab– Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Ansprüche aus Genossenschaft erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 6.


  • Nova Sedes – LG Urteil 21 / OLG Beschluss 22 – Vertrag nicht gelesen

    Nova Sedes – LG Urteil 21 / OLG Beschluss 22 – Vertrag nicht gelesen

    Oberlandesgericht Nürnberg Az.: ██████████/21 ██████████/21 LG Weiden i.d. Opf. In dem Rechtsstreit ███████████████████████████████████████████████████– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwalt ████████████████████████ gegen Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 8, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab– Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Ansprüche aus Genossenschaft erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 6.


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