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Nova Sedes Wohnungsbau – BGH zur Zahlungspflicht

Nova Sedes Wohnungsbau – Was sagt der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 zur Zahlungspflicht

In vielen Urteilen wurde die unbedingte und sofortige gesetzliche Zahlungspflicht des § 7 Genossenschaftsgesetz bereits bestätigt. Im Jahr 2008 bestätigte dies sogar das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof.

(Bundesgerichtshof Zitat)

(…) bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).

(…) dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft (…) erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der (…) Gesellschafter also nicht nur seine Einlage
nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist.

(Zitatende)

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    Nova Sedes Wohnungsbau – Was sagt der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 zur Zahlungspflicht In vielen Urteilen wurde die unbedingte und sofortige gesetzliche Zahlungspflicht des § 7 Genossenschaftsgesetz bereits bestätigt. Im Jahr 2008 bestätigte dies sogar das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof. (Bundesgerichtshof Zitat) (…) bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der